Kleingarten-Verein  1936 e.V.
    Hattersheim am Main

    Satzung und Gartenordnung

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen: „Kleingarten-Verein 1936 e.V.  Hattersheim am Main“.

    Er hat seinen Sitz in der Stadt Hattersheim am Main 1, In den Kleingärten und ist beim Amtsgericht

    Frankfurt am Main unter der Nummer 73 VR 6120 eingetragen.

     

    Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

     

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

     

    § 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Bundeskleingartengesetzes und des Abschnittes über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist:

    • Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes
    • Schutz und Pflege der Vogelwelt innerhalb der Anlage
    • Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und  geistigen Entspannung.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    • Schaffung einer naturverbundenen Anlage, die der Allgemeinheit zugänglich ist
    • Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit
    • Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer oder konfessioneller Ziele
    • Fachliche Beratung der Mitglieder und anderer Interessenten

    2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 3 Mitgliedschaft

    a) Allgemeines

    Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt.

    1.  Aktives Mitglied ist, wer einen Garten zugeteilt bekommen hat und   diesen   bewirtschaftet.

    2.  Passives Mitglied ist, wer sich um die Zuteilung eines Gartens bewirbt und in der Warteliste registriert ist.

    3.  Förderndes Mitglied ist, wer den Verein durch seinen finanziellen Beitrag   unterstützt.

    4.  Ehrenmitglied ist, wer durch den Vorstand dazu ernannt ist.

     

    b) Erwerbung der Mitgliedschaft

    Die Bewerbung zur Aufnahme in den Verein muss an den Vorstand unter Verwendung eines Aufnahme-Antrages eingereicht werden.

    Mit der Einreichung des Antrages ist auf das Konto des Vereins eine Aufnahmegebühr und ein voller Jahresbeitrag einzuzahlen.

    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung.

          

    c) Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch:  Austritt,  Ausschluss oder Tod.

    1.  Austritt  (Kündigung durch das Mitglied)

    Der Austritt aus dem Verein soll mit einer Frist von vier Wochen dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

    Bewirtschaftet das Mitglied einen Garten, wird zum gleichen Zeitpunkt das Pachtverhältnis automatisch gelöst und beendet.

    2.   Ausschluss  (durch Vorstandsbeschluss)

    Der Ausschluss erfolgt mit einer Frist von vier Wochen bei nachfolgenden Gründen:

    Wiederholter Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen oder die Gartenordnung.

    Verweigerung der Beitrags- oder Pachtzahlungen mit Umlagen bei einem Rückstand von mehr als drei Monaten nach Fälligkeit.

    Gründe für fristlosen Ausschluss:

    Diebstahl und Einbruch, auch geringfügiger Art. Unerlaubtes Betreten eines fremden Gartens in Abwesenheit des Pächters. Unterverpachtung oder Weiterverpachtung des Gartens.

    Nutzung des Gartens oder der Anlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer strafbaren Handlung.

    Jedes Verhalten eines Mitgliedes, durch das eine Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft dem Verein nicht mehr zugemutet werden kann.

     

    3. Verfahren des fristlosen Ausschlusses

    a) Der Vorstand entscheidet nach eingehender Abwägung der Gründe oder Tatbestände durch Mehrheitsbeschluss.

    b) Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang des Ausschlusses einen schriftlich begründeten Einspruch einzulegen.

    c) Der Vorstand ist verpflichtet, in einer ordentlichen Sitzung den Einspruch zu prüfen. Das betroffene Mitglied hat das Recht der persönlichen Anhörung in der Sitzung sowie den Anspruch auf die Aushändigung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls.

    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch mehr an dem   Vermögen oder Einrichtung des Vereins.  Ein bestehendes Pachtverhältnis wird sofort automatisch aufgelöst.

    § 4  Beiträge

    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr, der Umlagen und der Kaution für die zu leistende Pflichtarbeit wird jährlich durch die Jahreshauptversammlung bestimmt.

    1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr, die Umlagen und die Kaution bis spätestens 30 Tage nach der Jahreshauptversammlung an den Verein zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder im Bankeinzugsverfahren.

    2. Erfolgt keine termingerechte Zahlung, werden die Beiträge angemahnt.

    Mahnspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

    § 5 Rechte des Mitgliedes

     1. Das Mitglied hat das Recht, die Versammlungen, Fachberatungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen sowie von seinem Stimmrecht       Gebrauch zu machen.

    2. Die technischen Einrichtungen und Geräte des Vereins gegen angemessene Gebühren und Quittung zu benutzen. Für Schäden haftet der Benutzer.

    3. Rechte sind persönlich wahrzunehmen.

    § 6 Pflichten des Mitgliedes

    1. Das Mitglied  muss den Vereinszweck fördern und unterstützen sowie ohne Einschränkungen die Bestimmungen der Satzung und Gartenordnung   einhalten.

    2. Das Mitglied soll die Versammlungen, Fachberatungen und Veranstaltungen besuchen und von seinem Stimmrecht Gebrauch machen.

    3. Änderungen wie Wohnungswechsel oder Bankverbindung müssen dem Vorstand innerhalb von vier Wochen schriftlich angezeigt werden.

    4. Das Mitglied muss im Besitz einer gültigen Satzung und Mitgliedskarte sein. Diese sind bei Versammlungen mitzuführen.

    5. Pflichten sind persönlich auszuüben. Der Hauptpächter eines Gartens Ist verantwortlich für die gärtnerische Nutzung des gepachteten Grundstücks. Es darf nicht zu einer Verwahrlosung oder Verunkrautung des Gartens kommen.

    § 7 Verwaltung des Vereins

    Die Verwaltung des Vereins und der Kleingartenanlage erfolgt durch den Vorstand

    Die gewählten oder berufenen Ausschüsse unterstützen den Vorstand. Die       Sprecher der   Ausschüsse bilden mit den Mitgliedern des Vorstandes den erweiterten Vorstand.

    1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Dies kann auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung  erfolgen.

    3. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das 18 Jahre alt ist.

    4. Die Wahlen finden in offener Abstimmung statt. Auf einen Antrag der Versammlungsmehrheit kann in geheimer Abstimmung gewählt werden.

     

    a) Der Vorstand hat folgende Zusammensetzung:

    • 1. Vorsitzenden
    •  2. Vorsitzenden
    • 1. Kassierer
    • 2. Kassierer
    • Schriftführer
    • 1. Beisitzer         (Gemeinschaftsarbeit, Wartung der Pumpen-
    • 2. Beisitzer          anlage und Wasserversorgung)  
    • 3. Beisitzer         (Unterstützung des Vorstandes)
    • 4. Beisitzer          (Unterstützung des Schriftführers)

    Dem erweiterten Vorstand gehören die Sprecher der Ausschüsse an.

     

    b) Aufgaben des Vorstandes

    • Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäss § 26 BGB. Jeder hat Alleinvertretungsrecht.
    • Der 1. Vorsitzender übt das Hausrecht aus.
      • Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung und Sitzungen des Vorstandes. Er kann dem Vorstand eine „Geschäftsordnung“ geben. Er hat die jährliche Festlegung der Schätzrichtlinien zu veranlassen. Ihm obliegt die Aufstellung des Haushaltsplanes für das lfd. Geschäftsjahr und die Vorplanung der Investitionen. Er hat die ihm obliegenden Aufgaben persönlich wahrzunehmen.
    • Der 2. Vorsitzende ist Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.
      • Er vertritt, ebenso wie der 1. Vorsitzende den Verein nach innen und außen. Er übt neben dem 1. Vorsitzenden auch das  Hausrecht aus. Dem 2. Vorsitzenden können im Rahmen einer Geschäftsordnung besondere Aufgaben zugewiesen werden.
    • Der 1. Kassierer ist für die Kassenführung und Verwaltung der Vereinsfinanzen zuständig.
      • Er überwacht das Inkasso von Beitrag und Pacht. Er besorgt die Tilgung von Verbindlichkeiten. Der Jahresabschluss der Kassengeschäfte erfolgt durch ihn. Bei dem Kontoführenden Geldinstitut ist er in Verbindung mit dem 1.oder 2. Vorsitzenden zeichnungsberechtigt. Er ist dem 1. und 2. Vorsitzenden auskunfts- und nachweispflichtig.
    • Der 2. Kassierer ist Stellvertreter des 1. Kassierers.
    • Der Schriftführer übernimmt die ihm im Rahmen einer Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben.
      • Er führt über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll und beurkundet die gefassten Beschlüsse. Von ihm werden die Mitgliederunterlagen geführt bzw. berichtigt. Gemeinsam mit dem Kassierer vervollständigt er die Inventarunterlagen und Verzeichnisse.
      • Ihm obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nach den Weisungen des Vorstandes.
    • Die Beisitzer haben innerhalb des Vorstandes eine beratende Funktion.
      • Sie leiten den Arbeitseinsatz oder die Gemeinschaftsarbeiten nach den Weisungen des Vorstandes. Über die Durchführung und die Teilnehmer führen sie Nachweise.
      • Sie sind für die Wartung der Pumpenanlage und der Wasserversorgung verantwortlich und führen das durch den Regierungspräsidenten vorgeschriebene Wasserbuch. Weiterhin werden sie zur Unterstützung des Vorstandes eingesetzt.

    c)  Die Arbeitsausschüsse

    • Die Schätzkommission setzt sich aus 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern zusammen.
      • Sie bestimmt sich einen Sprecher. Die Schätzkommission hat die Aufgabe, nach den beschlossenen Schätzrichtlinien, Gärten bei Abgabe, Kündigung oder Übernahme zu schätzen. Der festgestellte Mittelwert aus den Einzelschätzungen der Kommission ist für das Mitglied und den Vorstand verbindlich. Die Mitglieder der Kommission schätzen unabhängig voneinander.
      • Die Einzelschätzung wird durch den Vorstand nicht offengelegt.
    • Der Vergnügungsausschuss hat drei Mitglieder. Er bestellt sich einen Sprecher.
      • Es ist dem Vergnügungsausschuss freigestellt, freiwillige Mithelfer beizuziehen. Der Vergnügungsausschuss bereitet die durch den Vorstand beschlossenen Veranstaltungen vor. Er unterbreitet aus Eigeninitiative Vorschläge unter Angabe des evtl. Geldmittelbedarfes. Werden bewilligte Einkäufe getätigt oder entstehen aus bewilligten Vorhaben Verbindlichkeiten für den Verein, so sind diese zu belegen und abzurechnen.
    • Der Bauausschuss hat zwei Mitglieder.
      • Er kann durch den Vorstand im Bedarfsfall erweitert werden. Er bestimmt einen Sprecher.
      • Der Ausschuss hat „anzeigebedürftige Bauvorhaben“ innerhalb der Kleingartenanlage auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und zu überwachen.
      • Dies hat auch bei An- und Umbau von Gartenhütten oder sonstigen Bauvorhaben zu erfolgen.
      • Der Ausschuss berät den Vorstand bei der Gartengestaltung. Er richtet sich nach den Bestimmungen der Hessischen Bauordnung und dem Bundeskleingartengesetz.

     

    d) Kassenprüfer

    • Für jedes Geschäftsjahr werden durch die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer bestimmt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben mit Ablauf des Geschäftsjahres, in Abstimmung mit dem Kassierer, eine ordentliche Prüfung der Vereinskasse und der kassentechnischen Vorgänge durchzuführen.
      • Es ist ein Prüfbericht zu erstellen.
      • Eine Kassenprüfung kann bei zwingenden Gründen durch eine 2/3 – Mehrheit der Mitglieder gefordert werden. Außer der ordentlichen Kassenprüfung zum Ablauf des Geschäftsjahres führen.
      • Die Kassenprüfer im Laufe des Jahres eine weitere Kassenprüfung in Abstimmung mit dem Kassierer durch. Diese zusätzliche Prüfung kann in Form von Stichproben erfolgen. Über das Ergebnis berichten die Prüfer der folgenden Hauptversammlung.

    § 8 Mitgliederversammlung

    Jede ordentlich einberufene Versammlung des Vereins, bei Anwesenheit einer   beschlussfähigen Mitgliederzahl (10% der eingeschriebenen Mitglieder) bedeutet eine ordentliche Mitgliederversammlung.

    a) Einmal, innerhalb eines jeden Geschäftsjahres, und zwar in der Regel im ersten Monat, muss eine Jahreshauptversammlung abgehalten werden.

    • Zeit, Tagesordnung und Versammlungslokal werden durch den 1. und 2. Vorsitzenden bestimmt.
    • Die Einladung ergeht  an jedes Mitglied in Schriftform unter Bekanntgabe  der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage vor der festgelegten Versammlung.

     

    b) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auf Antrag von 25% der eingeschriebenen Mitgliedern gefordert werden. Der Vorstand hat das Recht eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladefrist beträgt mindestens 14 Tage und erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung  durch Aushang in den Informationskästen der Kleingartenanlage. In besonderen Fällen durch direkte schriftliche Einladung an jedes Mitglied.

    1. Die Tagesordnung muss mindestens nachfolgende Punkte zum Gegenstand der Versammlung haben:
      • Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
      • Tagesordnungsbestätigung
      • Feststellung der Beschlussfähigkeit
      • Tätigkeitsbericht des Vorstandes
      • Bericht der Kassierer
      • Prüfbericht der Kassenprüfer
      • Entlastung des Vorstandes  (nur bei Neuwahlen)
      • Evtl. Neu- oder Nachwahlen des Vorstandes Festsetzung des Beitrages, der Aufnahmegebühr, der Umlagen und der Kaution.
      • Neuwahl der Kassenprüfer.
    2. Anträge zur- oder Erweiterung der Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zugeben.

    § 9 Gartenjahr

    Das Gartenjahr wird vom 1. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres gerechnet.

    § 10 Auflösung des Vereins

    1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitgliedern aufgelöst werden.
    2. Die Durchführung und Abwicklung des Beschlusses, die Liquidation übernimmt der jeweilig amtierende Vorstand oder ein vom Amtsgericht bestellter Notvorstand.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 11 Aufwandsentschädigungen für die Ausübung von Funktionen

    Den im Vorstand und in den Ausschüssen tätigen Mitgliedern ist eine der Funktion   und Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung zu gewähren. In jedem Fall sind Porto-, Telefongebühren, Reisekosten und Kilometergeld zu erstatten.

    Die Größenordnung der Entschädigungsbeträge von nicht festgeschriebenen Kosten werden durch den Vorstand beschlossen. Es kann ein Auslagenvorschuss ausgezahlt werden.

    § 12 Bekanntmachungen des Vereins

    1. Bekanntmachungen erfolgen grundsätzlich durch Aushang in den Informationskästen der Kleingartenanlage. Sie können durch Rundschreiben ergänzt werden.
    2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit wird die Presse über das allgemeine Vereinsgeschehen informiert.

    § 13 Pachtvertrag bei der Bewirtschaftung eines Gartengrundstückes

    Bei Übernahme, nach Zuteilung eines Gartens in der Kleingartenanlage, muss mit dem übernehmenden Mitglied (Pächter) und dem Verein, vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden (Verpächter) ein ordentlicher Pachtvertrag abgeschlossen werden.

    a) Der Abschluss des Vertrages setzt eine schriftliche Zuweisung des Gartens an den Bewerber durch den Vorstand voraus. Dies erfolgt in der Reihenfolge der vorhandenen Warteliste. Von dieser Regelung kann der Vorstand in besonderen Fällen durch einen Beschluss abweichen.

    b) Der Vertrag erfolgt, sobald die festgesetzte Abstandssumme zuzüglich Erschließungsgebühren auf das Konto des Vereins eingezahlt sind.

    c) Der Pächter kann beantragen, dass die Ehefrau / der Ehemann oder ein weiteres Familienmitglied als „Mitpächter“ in den Vertrag einbezogen wird. Voraussetzung Ist jedoch, dass der Mitpächter ordentliches Mitglied des Vereins wird oder ist. Es Ist ein neuer Vertrag auszustellen.

    d) Das Pachtverhältnis endet oder wird aufgelöst mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

    e) Bei einer Ehescheidung wird der Verein zivil- oder vermögensrechtliche Belange nicht beurteilen. der örtlich zuständigen Polizeibehörde anzeigen. Er hat den Vorstand über die Vorgänge kurzfristig zu informieren.

    1. Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter (Mitglied) muss mit einer einmonatigen Frist zum Ende eines Monats schriftlich erfolgen.

    • Gartenabgaben müssen mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Gartenjahres schriftlich erfolgen.
    • Garten- und Hüttenschätzungen gehen zu Lasten des Abgebenden.

    2. Die fristgemäße Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter (Verein) soll in der Regel mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Gartenjahres erfolgen. Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich.

    • Die Kündigung bedarf einer begründeten Schriftform und muss durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unterschrieben werden. Der  Schriftführer beglaubigt.
    • Die Kündigung muss sich auf  § 3 Abs. c  oder auf Verstöße gegen dieGartenordnung § 16  der Satzung stützen.

    3. Fristlose Kündigung erfolgt gem. § 3 der Satzung. Auf Verlangen des Vorstandes muss der Urzustand auf Kosten des ausscheidenden Pächters auf dem Gartengrundstück hergestellt werden.

    §  14 Rechte des Pächters

    1. Jeder Pächter hat das Recht seinen Garten in freier Wahl als Nutz- oder Mischgarten zu gestalten.
    2. Jeder Pächter nimmt an der vereinseigenen Wasserversorgung teil. Jeder Garten erhält einen eigenen Versorgungsanschluss von maximal 1“ Durchmesser. Größere oder Mehrfachanschlüsse sind nicht zulässig.
    3. Jedem Pächter steht die Werkstatt mit ihren technischen Geräten  und Einrichtungen sowie Werkzeugen zur Verfügung, soweit er damit selbst unter Beachtung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften damit umgehen kann. Für Werkstattunfälle übernimmt der Verein keine Haftung. Die Entnahme von Werkzeug und Gerät zur Verwendung außerhalb der Werkstatt in der Gartenanlage ist nur mit Erlaubnis der Werkstattaufsicht gegen eine angemessene Gebühr und Quittung zulässig.

    § 15 Pflichten des Pächters

    1. Jeder Pächter unterwirft sich mit Übernahme eines Gartens der unbedingten Beachtung der Gartenordnung  (§ 16 der Satzung)
    2. Jeden Einbruch oder Diebstahl  auf seinem Gartengrundstück  muss er bei Jede Beschädigung von Vereinsvermögen oder Beschädigung der Außenzäune und Tore ist dem Vorstand anzuzeigen.

    § 16 Gartenordnung

    1. Die Gärten sind so zu bewirtschaften, dass der Vereinszweck gewahrt bleibt. Wasserleitung, Garteneinfriedung, Gartentore und Rankgerüste sind in gutem Zustand zu halten. Bei Einfriedung des Gartens sind folgende Zaunhöhen und Material zu berücksichtigen:

    • Vorder- und Hinterzaun 100 cm Höhe
    • Trennzaun zum Anlieger 100 cm Höhe maximal
    • Es darf nur kunststoffummanteltes Zaungeflecht verwendet werden.
    • Sichtblenden jeglicher Art und Höhe sind als Grundstücksabgrenzung nicht gestattet.

    2. Die Haus- und Kleintierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt.

    • Hunde müssen in der Kleingartenanlage an der Leine geführt und im Garten unter Aufsicht gehalten werden. Verunreinigungen sind zu vermeiden und sofort zu beseitigen.

    3. Bei Neupflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken ist der gesetzliche

    • Grenzabstand zu berücksichtigen (Bäume  2 m,  Büsche  0,80 m). Nachbargärten sowie Anlagenwege dürfen durch Astüberhang oder weit auslaufende Wurzeln nicht beeinträchtigt werden. Für entsprechenden Rückschnitt ist zu sorgen.
    • Koniferen werden bei Gartenabgabe nicht geschätzt.

    4. Jeder Pächter hat selbst die notwendige Vorsorge zu treffen, um einen Befall der Gärten durch Baumschädlinge, Ungeziefer und Unkraut vorzubeugen.

    • Die von den zuständigen Behörden empfohlenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung und zur Erlangung gesunden Erntegutes sollten beachtet und befolgt werden. Aufforderungen des Vorstandes, kranke und absterbende Bestände sowie Unkräuter zu entfernen, sind unverzüglich zu befolgen.
    • Die Verwendung der Zäune als Rankgerüste ist nicht statthaft.
    • Ablagerungen von Gartenabfall, Unrat oder sonstigen Gegenständen und Materialien, die mit der Bewirtschaftung des Gartens nicht in Verbindung zu bringen sind, müssen aus dem Garten entfernt werden.
    • Bei Baumspritzungen oder sonstigen Maßnahmen für Schädlingsbekämpfung auch biologischer Art, ist der Gartennachbar rechtzeitig vorher zu informieren, damit Abdeckung von Pflanzen, Erdbeeren und Gewürzkräutern etc. erfolgen kann.
    • Kompostplätze sind so anzulegen, dass der Anlieger nicht belästigt wird.
    • Mistablagerungen sind so zu behandeln, dass keine Geruchsbelästigung entsteht.
    • Werden Ratten oder sonstiges Ungeziefer festgestellt, so ist der Vorstand zu unterrichten. Beim Errichten, Um- oder Anbau von Gartenlauben sind das Bundeskleingartengesetz und die Hessische Bauordnung zu beachten. Die Laube darf einschließlich überdachtem Freisitz eine Grundfläche von 24 qm nicht überschreiten. Sie muss von einfacher Ausführung sein und darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
    • Neu-, Erweiterungs- und Anbauten, Errichten von neuem mit dem Boden fest verbundenem Mauerwerk ist dem Vorstand durch eine Skizze anzuzeigen. Die Zustimmung des Vorstandes bzw. Bauausschusses ist erforderlich. Mit dem Bau darf nicht vor erteilter Genehmigung begonnen werden. Bauweise bleibt dem Pächter überlassen.
    • Material:  Holz, verputzter Stein oder Sichtmauerwerk.
    • Standort und Bauflucht bestimmt der Vorstand mit dem Bauausschuss.
    • Auf jedem Grundstück darf nur ein Gebäude errichtet werden.
    • Feste oder transportable Folientreibhäuser, Glashäuser oder ähnliches, welche höher sind als 80 cm, sind nicht erlaubt.   

    5. Anliegerweganteile sind von Unkraut freizuhalten. Kiesaufschüttungen sind nach der Wegmitte aufzurechen.   

    6. Lagerungen auf den Anlagewegen dürfen den Zeitpunkt von acht Tagen nicht überschreiten und keine Behinderung darstellen.

    7. Das Führen und der Gebrauch von Schusswaffen, auch bei Waffenscheinbesitz ist innerhalb der Anlage nicht gestattet.

    8. In der Zeit  vom 1. März bis 31. Oktober wochentags von 13:00 – 15:00 Uhr, sowie Samstags ab 13:00 Uhr bis folgenden Montag 7:00 Uhr dürfen innerhalb der Anlage keine Rasenmäher, Gartenfräsen oder sonstige Maschinen eingesetzt werden. Gleiches trifft für alle Feiertage zu. Lärm und störende Tätigkeiten sind während dieser Zeit zu unterlassen. Die Lautstärke von Radio, Kassettenrecorder und Fernsehgerät ist so zu wählen, dass Ruhesuchende innerhalb der Kleingartenanlage nicht gestört werden. In den Wintermonaten vom 1. November bis 28. Februar ist die Mittagszeit aufgehoben. Auch Samstags können bis 19:00 Uhr Rasenmäher, Gartenfräsen und sonstige Maschinen eingesetzt werden.

    9. Das Verbrennen von Gartenmüll ist lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 28.02.2010 grundsätzlich nicht gestattet.

    10. Das Befahren der Anlage mit motorisierten Fahrzeugen jeder Art ist verboten.

    • Ausnahmen können nach vorheriger Anmeldung beim Vorstand für das Anliefern und Abtransportieren von sperrigen oder sehr schweren Materialien mit einem LKW  auf den Hauptwegen zugelassen werden.
    • Kinder sind anzuhalten, die Anlage nicht als Fahrradrennstrecke zu benutzen. Für Fahrräder und sonstige Fahrzeuge gilt das Schritttempo als angemessen.
    • Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen zulässig.
    • Das Reparieren und Waschen von motorisierten Fahrzeugen jeder Art ist innerhalb der  Kleingartenanlage und den Gärten verboten. Angerichtete Schäden bei Zuwiderhandlungen sind vom Verursacher abzudecken.

    11. Der Pächter ist verpflichtet persönlich nach Ausschreibung oder anderer schriftlicher Ankündigung an Pflicht- und Gemeinschaftsarbeiten des Vereins teilzunehmen. In besonderen Ausnahmefällen ist die Vertretung durch ein Familienmitglied zulässig.

    • Nach Erfüllung der 5 Pflichtstunden erfolgt die volle Rückzahlung der Kaution. Evtl. Mehrleistungen werden abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer vergütet.
    • Über die im Verlauf des Jahres geleisteten Arbeitsstunden wird ein Nachweis geführt, der zur Abrechnung und zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt und der Unfallversicherung dient.

    12. Der Pächter soll für die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futter- und Tränkeplätzen für Vögel sorgen. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.

    13. Im Interesse der Förderung und zum Schutz der Bienenhaltung sind bei der Anwendung von Giftmitteln im Pflanzenschutz die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bienen genauestens durchzuführen.

    § 17 Jahrespacht

    • Der Pachtvertrag für den Kleingarten wird durch dessen Größe  (Quadratmeter) bestimmt.
    • Für die Pachtzahlung sind die Bestimmungen des  § 4 (Beiträge) anzuwenden.

    §  18 Schließung der Anlage

    • Während des Gartenjahres sind die Tore bei Einbruch der Dunkelheit geschlossen zu
    • Halten. Vom 1. November jeden Jahres bis zum 1. März des folgenden Jahres wird die Anlage mit Einbruch der Dunkelheit als geschlossen erklärt.
    • Auch tagsüber sind die Tore zur Anlage geschlossen zu halten.

    § 19 Schlussbestimmungen

    Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht geforderte Änderungen bzw. Ergänzungen, selbstständig vorzunehmen.

    Insbesondere insoweit solche durch Gesetz oder gesetzliche Bestimmungsänderungen erforderlich werden.

    Vorliegende Satzungsneufassung wurde heute am 25. Januar 2002 durch eine beschlussfähige Mitgliederversammlung genehmigt und beschlossen.

    Die am 21. Januar 1985 beschlossene und genehmigte Satzung mit ihren Änderungen wird außer Kraft gesetzt.

    Hattersheim am Main, den 25. Januar 2002

     

    (K. H. Brand)                                               (W. Stammer)

    1. Vorsitzender                                              Schriftführer