Kleingarten-Verein  1936 e.V.
    Hattersheim am Main

    Satzung und Gartenordnung

    Inhaltsverzeichnis

    § 1                                                                                                                                            

    Name, Sitz, Geschäftsjahr.................................................................................................... 2

    § 2                                                                                                                                            

    Zweck des Vereins............................................................................................................... 2

    § 3                                                                                                                                            

    Mitgliedschaft.......................................................................................................................3

    § 4                                                                                                                                            

    Beiträge.................................................................................................................................4

    § 5                                                                                                                                            

    Rechte des Mitgliedes.......................................................................................................... 4

    § 6                                                                                                                                            

    Pflichten des Mitgliedes....................................................................................................... 4

    § 7                                                                                                                                            

    Verwaltung des Vereins........................................................................................................ 5

    § 8                                                                                                                                            

    Mitgliederversammlung........................................................................................................ 7

    § 9                                                                                                                                            

    Gartenjahr............................................................................................................................ 8

    § 10                                                                                                                                          

    Auflösung des Vereins......................................................................................................... 8

    § 11                                                                                                                                           

    Aufwandsentschädigungen für die Ausübung von Funktionen........................................... 8

    § 12                                                                                                                                          

    Bekanntmachungen des Vereins.......................................................................................... 9

    § 13                                                                                                                                          

    Pachtvertrag bei der Bewirtschaftung eines Gartengrundstückes....................................... 9

    § 14                                                                                                                                         

    Rechte des Pächters........................................................................................................... 10

    § 15                                                                                                                                         

    Pflichten des Pächters........................................................................................................ 10

    § 16                                                                                                                                         

    Gartenordnung................................................................................................................... 10

    § 17                                                                                                                                         

    Jahrespacht........................................................................................................................ 12

    § 18                                                                                                                                         

    Schließung der Anlage....................................................................................................... 13

    § 19                                                                                                                                         

    Schlussbestimmungen....................................................................................................... 13

     

    Kleingarten-Verein 1936 e.V.

    Hattersheim am Main

    Satzung und Gartenordnung

     

    Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

     

     

    § 1

    Name, Sitz, Geschäftsjahr

     

    Der Verein führt den Namen: „Kleingarten-Verein 1936 e.V. Hattersheim am Main“.

    Er hat seinen Sitz in 65795 Hattersheim am Main, Glockwiesenweg 10

    und ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Nummer 73 VR 6120 eingetragen.

    Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 2

    Zweck des Vereins

     

    1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und des Abschnittes über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

    Zweck des Vereins ist:

    -      Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes

    -      Schutz und Pflege der Flora und Fauna innerhalb der Anlage

    -      Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    -      Schaffung einer naturverbundenen Anlage, die der Allgemeinheit während des Gartenjahres zugänglich ist

    -      Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben die Natur und Artenvielfalt näher kennenzulernen

    -      Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischen oder konfessionellen Ziele

    -      Fachliche Beratung der Mitglieder und anderer Interessenten

    2.    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    4.    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

     

     

    § 3

    Mitgliedschaft

     

    a)    Allgemeines:

    Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt.

    1.    Aktives Mitglied:

    -   ist, wer einen Garten zugeteilt bekommt und diesen im Sinne des Bundeskleingarten-Gesetzes bewirtschaftet (Hauptpächter, Mitpächter).

    2.    Passives Mitglied:

    -   ist, wer sich um die Zuteilung eines Gartens bewirbt, und in der Warteliste registriert ist

    -   Fördermitglieder

    -   Ehrenmitglieder

    -   Einfaches Mitglied (z.B. Tanzgruppen, Ehepartner)

     

    b)    Erwerb der Mitgliedschaft:

    1.    Die Bewerbung zur Aufnahme in den Verein muss an den Vorstand unter Verwendung eines Aufnahmeantrages eingereicht werden.

    2.    Mit dem Einreichen des Antrages ist eine Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr fällig.

    3.    Der Vorstand entscheidet alleinig über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages.

     

    c)    Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod

    1.    Der Austritt aus dem Verein soll dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich angezeigt werden. Bewirtschaftet das Mitglied einen Garten, wird zum gleichen Zeitpunkt das Pachtverhältnis automatisch gelöst und beendet.

    2.    Ausschluss durch Vorstandsbeschluss

    Mit einer Frist von 14 Tagen bei nachfolgenden Gründen:

    -   Wiederholter Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen oder die Gartenordnung.

    -   Verweigerung der Beitrags- oder Pachtzahlungen mit Umlagen.

    -   Rückstand der Beiträge von mehr als drei Monaten nach Fälligkeit.

    Fristloser Ausschluss bei nachfolgenden Gründen:

    -   Diebstahl und Einbruch, auch geringfügiger Art.

    -   Unerlaubtes Betreten eines fremden Gartens in Abwesenheit des Pächters
    (Ausgenommen Ereignisse die ein sofortiges Eingreifen erfordern, z.B. Feuer, Wasser).

    -   Unterverpachtung oder Weiterverpachtung des Gartens.

    -   Nutzung des Gartens oder der Anlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer strafbaren Handlung.

    -   Illegale Müllentsorgung jeglicher Art (auch geringste Mengen).

    -   Jedes Verhalten eines Mitgliedes, durch das eine Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft dem Verein nicht mehr zugemutet werden kann.

    Verfahren des Ausschlusses

    -   Der Vorstand entscheidet nach eingehender Abwägung der Gründe oder Tatbestände durch Mehrheitsbeschluss.

    -   Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb von 14Tagen nach Zugang des Ausschlusses, einen schriftlich begründeten Einspruch einzulegen.

    -   Der Vorstand ist verpflichtet, in einer ordentlichen Sitzung den Einspruch zu prüfen. Das betroffene Mitglied hat das Recht der persönlichen Anhörung in der Sitzung sowie den Anspruch auf die Aushändigung einer Abschrift des Sitzungsprotokolls.

    3.    Tod eines Vereinsmitgliedes

    -   Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Vereinsmitgliedes.

    -   War das Vereinsmitglied Pächter eines Gartens und ist der Ehepartner passives Mitglied des Vereins (§3a), so kann das Pachtverhältnis auf Antrag des Ehepartners übertragen werden.

    -   Das Pachtverhältnis eines eventuellen Mitpächters bleibt hiervon unberührt.

    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch mehr an dem Vermögen oder der Einrichtung des Vereins. Ein bestehendes Pachtverhältnis wird sofort aufgelöst.

     

    § 4

    Beiträge

     

    1.    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr, der Umlagen und der Kaution für die zu leistende Pflichtarbeit wird jährlich durch die Jahreshauptversammlung bestimmt.

    2.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr, die Umlagen und die Kaution bis spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang an den Verein zu zahlen. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder im Lastschrifteinzugsverfahren.

    3.    Erfolgt keine termingerechte Zahlung werden die Beiträge angemahnt. Mahngebühren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

     

    § 5

    Rechte des Mitgliedes

     

    1.    Jedes Mitglied hat das Recht, die Versammlungen, Fachberatungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen (z.B. Mitgliederversammlung siehe § 8).

    2.    Rechte sind persönlich wahrzunehmen, können jedoch per schriftlicher Vollmacht und Begründung an einen Vertreter, der Vereinsmitglied ist, übertragen werden.

     

    § 6

    Pflichten des Mitgliedes

     

    1.    Das Mitglied muss den Vereinszweck fördern und unterstützen sowie ohne Einschränkungen die Bestimmungen der Satzung und Gartenordnung einhalten.

    2.    Das Mitglied soll die Versammlungen, Fachberatungen und Veranstaltungen besuchen und von seinem Stimmrecht Gebrauch machen.

    3.    Änderungen wie Wohnungswechsel oder Bankverbindung müssen dem Vorstand unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, schriftlich angezeigt werden.

    4.    Das Mitglied muss im Besitz einer gültigen Satzung und Mitgliedskarte sein. Diese sind bei Versammlungen mitzuführen.

    5.    Der Hauptpächter eines Gartens ist verantwortlich für die gärtnerische Nutzung des gepachteten Grundstücks und zur Einhaltung der Gartenordnung.

     

    § 7

    Verwaltung des Vereins

     

    1.    Die Verwaltung des Vereins und der Kleingartenanlage erfolgt durch den Vorstand.

    2.    Die gewählten oder berufenen Ausschüsse unterstützen den Vorstand. Die Sprecher der Ausschüsse bilden mit den Mitgliedern des Vorstandes den erweiterten Vorstand.

    3.    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre, der Vorstand bleibt bis zur Abwahl, Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

    4.    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
    Dies kann auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.

    5.    Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied das 18 Jahre alt ist.

    6.    Die Wahlen finden in offener Abstimmung statt.
    Auf Antrag der Versammlungsmehrheit kann in geheimer Abstimmung gewählt werden.

     

    a)    Der Vorstand hat folgende Zusammensetzung:

    Erster Vorsitzende

    Zweite Vorsitzende

    Erste Kassierer

    Zweite Kassierer

    Schriftführer

    Beisitzer (Gemeinschaftsarbeit)

    Beisitzer (Wartung der Pumpenanlage und Wasserversorgung)

    Beisitzer (Unterstützung des Vorstandes)

    Beisitzer (Unterstützung des Schriftführers)

    Dem erweiterten Vorstand gehören die Sprecher der Ausschüsse an.

     

    b)    Aufgaben des Vorstandes

    1.    Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.

    Jeder hat Alleinvertretungsrecht.

    2.    Erste Vorsitzende

    Der 1. Vorsitzende übt das Hausrecht aus.

    Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung und Sitzungen des Vorstandes.

    Er kann dem Vorstand eine „Geschäftsordnung“ geben.

    Er hat die jährliche Festlegung der Schätzrichtlinien zu veranlassen.

    Ihm obliegt die Aufstellung des Haushaltsplanes für das lfd. Geschäftsjahr und die Vorplanung der Investitionen.

    -    Er kann frei über 500,00 € im Einzelfall für Anschaffungen des Vereins verfügen.

    -    Bei Ausgaben bis 5000,00 € im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich (Vorstandsbeschluss).

    -    Bei Ausgaben über 5000,00 € im Einzelfall ist die Zustimmung über eine Mitgliederver-sammlung erforderlich (Vereinsbeschluss).

    -    Ausgenommen sind Mittel im Rahmen von Förderprogrammen des Landes Hessen oder der Stadt Hattersheim und Unvorhergesehenes (z.B. Wasserschaden, gesetzliche Vorgaben).

    Dies gilt im Vertreterfall auch für den 2. Vorsitzenden.

    Diese Aufgaben sind persönlich wahrzunehmen.

    3.    Zweite Vorsitzende

    Der 2. Vorsitzende ist Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.

    Er vertritt, ebenso wie der 1. Vorsitzende, den Verein nach innen und außen.

    Er übt neben dem 1. Vorsitzenden auch das Hausrecht aus.

    Dem 2. Vorsitzenden können im Rahmen einer Geschäftsordnung besondere Aufgaben zugewiesen werden.

    4.    Kassierer

    Der 1. Kassierer ist für die Kassenführung und Verwaltung der Vereinsfinanzen zuständig.

    Er überwacht das Inkasso von Beitrag und Pacht.

    Er besorgt die Tilgung von Verbindlichkeiten.

    Der Jahresabschluss der Kassengeschäfte erfolgt durch ihn.

    Bei dem Kontoführenden Geldinstitut ist er in Verbindung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.

    Er ist dem 1. und 2. Vorsitzenden Auskunfts- und Nachweispflichtig.

    Der 2. Kassierer ist Stellvertreter des 1. Kassierers.

    5.    Schriftführer

    Der Schriftführer übernimmt die ihm im Rahmen einer Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben.

    Er führt über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll und beurkundet die gefassten Beschlüsse.

    Von ihm werden die Mitgliederunterlagen geführt bzw. berichtigt.

    Gemeinsam mit dem Kassierer vervollständigt er die Inventarunterlagen und Verzeichnisse.

    Ihm obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nach den Weisungen des Vorstandes.

    6.    Beisitzer

    Die Beisitzer haben innerhalb des Vorstandes eine beratende Funktion.

    Sie leiten den Arbeitseinsatz oder die Gemeinschaftsarbeiten nach den Weisungen des Vorstandes. Über die Durchführung und die Teilnehmer führen sie Nachweise.

    Sie sind für die Wartung der Pumpenanlage und der Wasserversorgung verantwortlich und führen das durch den Regierungspräsidenten vorgeschriebene Wasserbuch. Weiterhin werden sie zur Unterstützung des Vorstandes eingesetzt.

     

    c)    Die Arbeitsausschüsse

    1.    Schätzkommission

    Die Schätzkommission setzt sich aus 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern zusammen. Sie bestimmen einen Sprecher. Die Schätzkommission hat die Aufgabe, nach den beschlossenen Schätzrichtlinien, Gärten bei Abgabe, Kündigung oder Übernahme zu schätzen. Die Mitglieder der Kommission schätzen unabhängig voneinander. Der festgestellte Mittelwert aus den Einzelschätzungen der Kommission ist für das Mitglied und den Vorstand verbindlich.

    Die Einzelschätzung wird durch den Vorstand nicht offengelegt.

    2.    Vergnügungsausschuss

    Der Vergnügungsausschuss hat drei Mitglieder. Er bestellt sich einen Sprecher. Es ist dem Vergnügungsausschuss freigestellt, freiwillige Mithelfer beizuziehen. Der Vergnügungsaus-schuss bereitet die durch den Vorstand beschlossenen Veranstaltungen vor. Er unterbreitet aus Eigeninitiative Vorschläge unter Angabe des evtl. Geldmittelbedarfes.

    Werden bewilligte Einkäufe getätigt oder entstehen aus bewilligten Vorhaben Verbindlichkeiten für den Verein, so sind diese zu belegen und abzurechnen.

    3.    Bauausschuss

    Der Bauausschuss hat zwei Mitglieder. Er kann durch den Vorstand im Bedarfsfall erweitert werden. Er bestimmt einen Sprecher.

    Der Ausschuss hat „anzeigebedürftige Bauvorhaben“ innerhalb der Kleingartenanlage auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und zu überwachen.

    Dies hat auch bei An- und Umbau von Gartenhütten oder sonstigen Bauvorhaben zu erfolgen.

    Der Ausschuss berät den Vorstand bei der Gartengestaltung. Er richtet sich nach den Bestimmungen der Hessischen Bauordnung und dem Bundeskleingartengesetz.

     

    d)    Kassenprüfer

    Für jedes Geschäftsjahr werden durch die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer bestimmt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

    Sie haben mit Ablauf des Geschäftsjahres, in Abstimmung mit dem Kassierer, eine ordentliche Prüfung der Vereinskasse und der kassentechnischen Vorgänge durchzuführen.

    Es ist ein Prüfbericht zu erstellen.

    Eine Kassenprüfung kann bei zwingenden Gründen durch eine 2/3 – Mehrheit der Mitglieder gefordert werden.

    Außer der ordentlichen Kassenprüfung zum Ablauf des Geschäftsjahres führen die Kassenprüfer im Laufe des Jahres eine weitere Kassenprüfung in Abstimmung mit dem Kassierer durch.

    Diese zusätzliche Prüfung kann in Form von Stichproben erfolgen.

    Über das Ergebnis berichten die Prüfer der folgenden Hauptversammlung.

     

    § 8

    Mitgliederversammlung

     

    1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst im
    1. Quartal einberufen, Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 25 Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

    Zeit, Tagesordnung und Versammlungslokal werden durch den 1. und 2. Vorsitzenden bestimmt.

    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand nach § 26 BGB.

    Die Einberufung ergeht an jedes Mitglied in Schriftform per Post oder in elektronischer Form (E-Mail). Zusätzlich erfolgen Aushänge in den Schaukästen und auf der Homepage.

    Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

    Das Einberufungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Post-Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist.

     

    2.    Die Tagesordnung muss mindestens nachfolgende Punkte zum Gegenstand der Versammlung haben:

    -      Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung

    -      Tagesordnungsbestätigung

    -      Feststellung der Beschlussfähigkeit

    -      Tätigkeitsbericht des Vorstandes

    -      Bericht der Kassierer

    -      Prüfbericht der Kassenprüfer

    -      Entlastung des Vorstandes (nur bei Neuwahlen)

    -      Evtl. Neu- oder Nachwahlen des Vorstandes

    -      Festsetzung des Beitrages, der Aufnahmegebühr, der Umlagen und der Kaution

    -      Neuwahl der Kassenprüfer

    Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben, es gilt auch elektronische Post per E-Mail.

    3.    Jede ordentlich einberufene Versammlung des Vereins, bei Anwesenheit einer beschlussfähigen Mitgliederzahl (10% der eingeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder) bedeutet eine ordentliche Mitgliederversammlung.

    4.    Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    -      Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

    -      Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    -      Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel.

    -      Bei Angelegenheiten die das Kleingartenpachtverhältnis betreffen sind nur Mitglieder die Pächter sind stimmberechtigt. Bei solchen Abstimmungen zählt für jede Kleingartenparzelle nur eine Stimme. Bei einer Mehrzahl von Gartenpächtern kann die Stimme nur einheitlich abgegeben werden.

     

    § 9

    Gartenjahr

     

    Das Gartenjahr wird vom 1. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres gerechnet.

     

    § 10

    Auflösung des Vereins

     

    1.    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

    2.    Die Durchführung und Abwicklung des Beschlusses, die Liquidation übernimmt der jeweilig amtierende Vorstand oder ein vom Amtsgericht bestellter Notvorstand.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

     

    § 11

    Aufwandsentschädigungen für die Ausübung von Funktionen

     

    1.    Den im Vorstand und in den Ausschüssen tätigen Mitgliedern ist eine der Funktion und Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung zu gewähren.

    2.    Die Größenordnung der Entschädigungsbeträge von nicht festgeschriebenen Kosten wird durch den Vorstand beschlossen (pauschale Aufwandsentschädigung).

    3.    Im Einzelfall sind angefallenen Kosten (Belege für z.B. Reisekosten, Kilometergeld, etc.) zu erstatten (individuelle Aufwandsentschädigung).

    4.    Es kann ein Auslagenvorschuss ausgezahlt werden.

     

    § 12

    Bekanntmachungen des Vereins

     

    1.    Bekanntmachungen erfolgen grundsätzlich durch Aushang in den Informationskästen der Kleingartenanlage und der Homepage des Vereins. Sie können durch Rundschreiben ergänzt werden.

    2.    Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit wird die Presse über das allgemeine Vereinsgeschehen informiert.

     

    § 13

    Pachtvertrag bei der Bewirtschaftung eines Gartengrundstückes

     

    Bei Übernahme, nach Zuteilung eines Gartens in der Kleingartenanlage, muss mit dem übernehmenden Mitglied (Pächter) und dem Verein, vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden (Verpächter) ein ordentlicher Pachtvertrag abgeschlossen werden.

    1.    Der Abschluss des Vertrages setzt eine schriftliche Zuweisung des Gartens an den Bewerber durch den Vorstand voraus. Dies erfolgt in der Reihenfolge der vorhandenen Warteliste. Von dieser Regelung kann der Vorstand in besonderen Fällen durch einen Beschluss abweichen.

    2.    Der Vertrag erfolgt sobald die festgesetzte Abstandssumme zuzüglich aller Gebühren auf das Konto des Vereins eingezahlt wurde.

    Der Vertrag ist auf ein Jahr (Probezeit) befristet und verlängert sich automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn nicht einen Monat vor Laufzeitende von einer der beiden Parteien gekündigt wird.

    3.    Der Pächter kann beantragen das ein „Mitpächter“ in den Vertrag einbezogen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mitpächter Mitglied des Vereins wird oder ist. In diesem Fall ist ein zusätzlicher Pachtvertrag (Mitpächter-Pachtvertrag), nach Prüfung durch den Vorstand, auszustellen. Dieser Mitpächterpachtvertrag erlischt automatisch mit Kündigung des Hauptpächters, kann aber mit Zustimmung des Vorstandes in einen Pachtvertrag geändert werden.

    4.    Das Pachtverhältnis endet oder wird aufgelöst mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

    5.    Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter (Mitglied) muss mit einer einmonatigen Frist zum Ende eines Monats schriftlich erfolgen.

    Garten- und Hüttenschätzungen gehen zu Lasten des Abgebenden.

    6.    Die fristgemäße Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter (Verein) soll in der Regel mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Gartenjahres erfolgen. Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich.

    Die Kündigung bedarf einer begründeten Schriftform und muss durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unterschrieben werden. Der Schriftführer beglaubigt.

    Die Kündigung muss sich auf § 3 Abs. c, oder auf Verstöße gegen die Gartenordnung § 16, der Satzung stützen.

    Während der einjährigen Probezeit ist keine besondere Begründung für die Kündigung notwendig.

    7.    Fristlose Kündigung erfolgt gem. § 3 der Satzung.

    8.    Auf Verlangen des Vorstandes muss der Urzustand auf Kosten des ausscheidenden Pächters auf dem Gartengrundstück hergestellt werden.

     

     

    § 14

    Rechte des Pächters

     

    1.    Jeder Pächter hat das Recht seinen Garten in freier Wahl als Nutz- oder Mischgarten zu gestalten, unter Beachtung des §15 Abs.1.

    2.    Jeder Pächter nimmt an der vereinseigenen Wasserversorgung teil. Bei unsachgemäßem Gebrauch durch den Pächter kann er davon ausgeschlossen werden. Jeder Garten erhält einen Versorgungsanschluss von maximal 1“ Durchmesser. Größere oder Mehrfachanschlüsse sind nicht zulässig.

     

    § 15

    Pflichten des Pächters

     

    1.    Jeder Pächter unterwirft sich mit Übernahme des Gartens der unbedingten Beachtung der Gartenordnung (§ 16 der Satzung).

    2.    Jeder Einbruch oder Diebstahl auf seinem Gartengrundstück muss bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt werden. Er hat den Vorstand über die Vorgänge kurzfristig schriftlich oder persönlich zu informieren.

    3.    Jede Beschädigung von Vereinsvermögen oder Beschädigung der Außenzäune und Tore ist dem Vorstand anzuzeigen.

    4.    Der Pächter verpflichtet sich an der Grundversicherung teilzunehmen oder weist gleichwertiges nach.

    5.    Der Pächter bestätigt mit der Unterschrift des Pachtvertrages im Besitz einer gültigen Haftpflichtversicherung zu sein.

    6.    Der Pächter ist verpflichtet zum Bewässern des Gartens Regenwasser zu sammeln.

     

    § 16

    Gartenordnung

     

    1.    Die Gärten sind so zu bewirtschaften, dass der Vereinszweck gewahrt bleibt.

    Wasserleitung, Garteneinfriedung, Gartentore und Rank-Gerüste sind in gutem Zustand zu halten. Bei Einfriedung des Gartens sind folgende Zaunhöhen und Material zu berücksichtigen:

    Vorder- und Hinter Zaun:         100 cm Höhe

    Trennzaun zum Anlieger:         100 cm Höhe maximal

    Es darf nur kunststoffummanteltes Zaungeflecht verwendet werden.

    Sichtblenden jeglicher Art und Höhe sind als Grundstücksabgrenzung nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen eines Bauantrages.

    2.    Die Haus- und Kleintierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt.

    Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen. Im Garten sind sie unter Aufsicht zu halten. Belästigungen der Mitpächter sind zu vermeiden, z.B. durch permanentes Bellen.
    Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen.

    3.    Bei Neupflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken ist der gesetzliche Grenzabstand zu berücksichtigen (Bäume 2m, Büsche 0,8m) Nachbargärten sowie Anlagenwege dürfen durch Astüberhang oder weit auslaufende Wurzeln nicht beeinträchtigt werden. Für entsprechenden Rückschnitt ist unter Berücksichtigung § 16 Abs.12 zu sorgen. Koniferen sind in der Gartenanlage nicht erwünscht und werden bei der Gartenabgabe nicht geschätzt.

    4.    Jeder Pächter hat selbst die notwendige Vorsorge zu treffen, um einen Befall der Gärten durch Baumschädlinge, Ungeziefer und Unkraut vorzubeugen.

    Die von den zuständigen Behörden empfohlenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung und zur Erlangung gesunden Erntegutes sollten beachtet und befolgt werden. Wird Ratten oder sonstiger Schädlingsbefall festgestellt so ist der Vorstand zu unterrichten. Aufforderungen des Vorstandes, kranke und absterbende Bestände sowie Unkräuter zu entfernen, sind unverzüglich zu befolgen.

    Die Verwendung der Zäune als Rank-Gerüste ist nicht statthaft.

    Ablagerungen von Gartenabfall, Unrat oder sonstigen Gegenständen und Materialien, die mit der Bewirtschaftung des Gartens nicht in Verbindung zu bringen sind, müssen aus dem Garten entfernt werden.

    Bei Baumspritzungen oder sonstigen Maßnahmen für Schädlingsbekämpfung auch biologischer Art, ist der Gartennachbar rechtzeitig vorher zu informieren, damit Abdeckung von Pflanzen, etc. erfolgen kann.

    Kompostplätze sind so anzulegen, dass der Anlieger nicht belästigt wird.

    Mistablagerungen sind so zu behandeln das keine Geruchsbelästigung entsteht.

    5.    Beim Errichten, Um- oder Anbau von Gartenlauben sind das Bundeskleingartengesetz und die Hessische Bauordnung zu beachten. Die Laube darf einschließlich überdachtem Freisitz eine Grundfläche von 24 qm nicht überschreiten. Sie muss von einfacher Ausführung sein und darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

    Zum Errichten, Um- oder Anbau von neuen mit dem Boden fest verbundenen Gebäuden bzw. Gebäudeanbauten ist ein Bauantrag mit Skizze zu stellen.

    Standort und Bauflucht bestimmt der Vorstand mit dem Bauausschuss.

    Auf jedem Grundstück darf nur ein Gebäude errichtet werden. Die Lauben, und alle genehmigten Auf- und Anbauten, sind vom Pächter in gutem Zustand zu halten.

    Für dauerhaft aufgebaute Gewächshäuser (Folien, Glas, Stegplatten oder ähnliches), welche höher sind als 80 cm, ist ein Bauantrag einzureichen. Andere Gewächshäuser sind zum Ende des Gartenjahres abzubauen. Ausgenommen sind Altbestand, die zum Zeitpunkt dieser Satzungsänderung (2023) bereits bestehen.

    6.    Anliegerweganteile sind Unkrautfrei und in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Größere Schäden sind dem Vorstand zu melden.

    7.    Lagerungen auf den Anlagewegen sind nur zeitlich begrenzt und in Absprache mit dem Vorstand erlaubt.

    8.    Das Führen und der Gebrauch von Schusswaffen, auch bei Waffenscheinbesitz, ist verboten.

    9.    In den Ruhezeiten:

    -      Montag – Freitag von 13.00 -15.00 Uhr sowie von 20.00 - 07.00 Uhr am Folgetag

    -      Samstags ab 15:00 Uhr

    -      sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen

    ist jedwede Ruhestörung in der Anlage zu unterlassen. Hierzu zählt das Laufenlassen von Maschinen wie Rasenmäher, Stromaggregat, usw., sowie Hämmern, Bohren, Sägen.

    Die Lautstärke von Medien aller Art ist so zu wählen, dass Ruhesuchende innerhalb der Kleingartenanlage nicht gestört werden.

    In den Wintermonaten vom 1. November bis 28. Februar ist die Ruhezeit aufgehoben. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    10.  Das Befahren der Anlage mit motorisierten Fahrzeugen jeder Art ist verboten.

    Ausnahmen können nach vorheriger Anmeldung beim Vorstand für das Anliefern und Abtransportieren von sperrigen oder sehr schweren Materialien mit einem LKW auf den Hauptwegen zugelassen werden. Für entstandene Schäden haftet der Pächter.

    In der gesamten Anlage gilt Schrittgeschwindigkeit.

    Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen und für Mitglieder des KGV zulässig.

    Das Reparieren und Waschen von motorisierten Fahrzeugen jeder Art ist innerhalb der Kleingartenanlage und den Gärten verboten. Schäden (z.B. austretende Betriebsmittel) werden zur Anzeige gebracht.

    11.  Der Pächter ist verpflichtet persönlich an Pflicht- und Gemeinschaftsarbeiten des Vereins teilzunehmen. In Ausnahmefällen ist die Vertretung durch ein Familienmitglied zulässig.

    Nach Erfüllung der Pflichtstunden erfolgt die volle Rückzahlung des Beitrages für Gemeinschaftsarbeit. Evtl. Mehrleistungen werden abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer vergütet.

    Über die im Verlauf des Jahres geleisteten Arbeitsstunden wird ein Nachweis geführt, der zur Abrechnung und zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt und der Unfallversicherung dient.

    12.  Der Pächter soll für die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futter- und Tränke Plätzen für Vögel sorgen. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern im Sinne des BnatSchG §39 zu unterbleiben.

    13.  Im Interesse der Förderung und zum Schutz der Bienenhaltung sind bei der Anwendung von Giftmitteln im Pflanzenschutz die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bienen genauestens durchzuführen.

    14.  Anfallender Müll und Sperrmüll sind vom Pächter privat zu entsorgen.

    Das Verbrennen von Abfällen in der Anlage ist verboten.

    15.  Die Parkflächen vor dem Vereinsheim, die Grünschnittcontainer und der Spielplatz sind Kameraüberwacht.

    16.  Im Verantwortungsbereich des Pächters verwendete technische Geräte und große Spielgeräte, wie z.B. Windgeneratoren, Spieltürme, Schaukeln, Gartentrampoline, mobile Schwimmbecken, sind vom Pächter mindestens einmal jährlich auf Betriebssicherheit zu prüfen. Bei Beschädigungen oder Fehlfunktion sind diese schnellstmöglich zu beheben oder die Gerätschaft ist durch den Pächter aus der Gartenanlage zu entfernen. Der Pächter muss ferner ausreichende Haftpflichtversicherung für die Geräte sicherstellen (§15.5).

    17.  Schwimmbecken dürfen nur temporär und nicht ortsfest, (z. B. betoniert, gemauert) oder in den Boden eingelassen werden. Auch hier gilt, jegliche Haftung für die Nutzer und Schäden an Dritten liegen beim Pächter der Parzelle. Die Dosierung der Chemikalien ist auf ein Mindestmaß zu überprüfen. Bei Wasserknappheit ist auf ein Befüllen der Pools zu verzichten.

    18.  Jeder Pächter ist verpflichtet, jeglicher Wasservergeudung entgegenzuwirken. Bei Verlassen des Gartens ist sicherzustellen das alle Absperrungen (Wasserentnahmestellen) geschlossen sind. Undichte Wasserleitungen und ähnliche Mängel sind sofort dem Vorstand zu melden.

    19.  Auflagen vom Vorstand, die nicht fristgerecht erledigt werden, können nach Vorstandsbeschluss auf Kosten des Pächters durch den Verein umgesetzt werden. Die Auflagen können z.B. die Abgabe des Gartens (§13), Schädlingsbefall (§16.4), Rückbau nicht genehmigter Baumaßnahmen (§16.5), Entsorgung von Müll & Sperrmüll (§16.15 & 16.16) betreffen.

    Verstöße gegen die Gartenordnung trotz mündlicher oder schriftlicher Verwarnung durch den
    Vorstand führen zur Kündigung des Pachtverhältnisses sowie der Mitgliedschaft.

     

    § 17

    Jahrespacht

     

    Der Pachtvertrag für den Kleingarten wird durch dessen Größe (Quadratmeter) bestimmt. Für die Pachtzahlung sind die Bestimmungen des § 4 (Beiträge) anzuwenden.

     

     

     

     

     

    § 18

    Schließung der Anlage

     

    Während des Gartenjahres sind die Tore bei Einbruch der Dunkelheit geschlossen zu halten.

    Vom 1. November jeden Jahres bis zum 1. März des folgenden Jahres wird die Anlage mit Einbruch der Dunkelheit als geschlossen erklärt. Auch tagsüber sind die Tore zur Anlage geschlossen zu halten.

     

    § 19

    Schlussbestimmungen

     

    Der Vorstand ist ermächtigt etwaige vom Registergericht geforderte Änderungen bzw. Ergänzungen selbstständig vorzunehmen.

    Insbesondere insoweit solche durch Gesetz oder gesetzliche Bestimmungsänderungen erforderlich werden.

    Vorliegende Satzungsneufassung wurde heute am 24.03.2023 durch eine beschlussfähige Mitgliederversammlung genehmigt und beschlossen.

    Die am 25. Januar 2002 beschlossene und genehmigte Satzung mit ihren Änderungen wird außer Kraft gesetzt.

     

    Hattersheim am Main, den 24.03.2023

     

     

     

    (Ralf Maroch)                                                                 (Denis Elgström)

    1. Vorsitzender                                                               Schriftführer